Der Geruch von Theokratie und Unfreiheit mieft auch in der Schweiz, besonders an Sonntagen. Es ist wahrhaft entsetzlich. Bloss weil in der Vergangenheit die eine oder andere Wüstenreligion die Schweiz durchdrungen hatte, muss heutzutage noch jeder sich diesem uralten Diktat beugen…
(Jeder andere Grund, Tanz und Trank zu verbieten, ist natürlich ebenso falsch. Wer einen Umzug machen will, der soll dürfen, unabhängig davon, welche Sekte an diesem Tag gerade ihre heiligsten aller heiligen Stunden zelebriert, welcher Politiker es nicht gerne sieht, wenn Leute zu viel Bier trinken. - Und es ist eine Schande, irgendjemandem vorzuschreiben, wann er seinen kleinen Zierfischladen geöffnet haben darf.)
§ 1. Öffentliche Ruhetage sind:
a) Sonntage,
b) Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.
Die in Absatz 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.
§ 2. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessene Ruhe ernstlich zu stören.
§ 3. An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt:
a) Schiessübungen,
b) Umzüge und Demonstrationen,
c) Schaustellungen,
d) kommerzielle Ausstellungen,
e) öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur,
f) Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltungen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.
Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde bewilligt werden.
§ 4. Von Montag bis Samstag können die Läden der Detailhandelsbetriebe ohne zeitliche Beschränkung geöffnet sein.
§ 5. An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detailhandelsbetriebe
geschlossen zu halten.1
hat tip to andreas
Klingt absurd, das Tanzverbot existiert jedoch heutzutage immer noch:
Heute ist das Tanzverbot in Deutschland ein ländergeregeltes Verbot von Tanzveranstaltungen an bestimmten hohen christlichen (z.B. Karfreitag, Totensonntag) und staatlichen (z.B. Volkstrauertag) Feiertagen. Das Verbot wird aus dem Grundgesetz hergeleitet, das den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ (Art. 140 GG i.V.m. 139 WRV) unter besonderen gesetzlichen Schutz stellt.
Das „Tanzverbot“ an christlichen Feiertagen betrifft entgegen der Bezeichnung in der Regel nicht nur Tanz- sondern auch andere öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Sportveranstaltungen, da auch diese über den „Schank- und Speisebetrieb hinausgehen“ und damit nach dem Gesetzeswortlaut verboten sind.1
Wunderbar, der Staat schreibt dem Deutschen vor, wann er tanzen darf und wann nicht. Nicht etwa, weil es gefährlich wäre, bei Gewittern draussen zu tanzen (Auch hier wäre ich gegen ein Verbot. Wer im Tanze vom Blitze erschlagen werden will, soll dies dürfen.), sondern weil es der Papst so will. Laizismus? Freiheit? Theokratie.
Ich darf mich hier der Hochschulinitative für einen weltanschaulich neutralen Staat anschliessen:
Regelungen, die Versammlungen, öffentliche Veranstaltungen und ähnliches an Sonn- und Feiertagen verbieten, widerstreben der weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Länder. Kein Mensch darf dazu gezwungen werden, sich den Bräuchen anderer zu unterwerfen.
Religiöse Feierlichkeiten müssen zwar erlaubt und geschützt sein, dürfen den Bürgern jedoch nicht oktroyiert werden. Um die weltanschauliche Neutralität des Staates und die Freiheit seiner Bürger zu gewährleisten, müssen die Länder ihre Feiertagsgesetze modernisieren.2